Blue Lines Backline Rental - The way to play

 







AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung

    I. Gegenstand der AGB
  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, des Vermieters.
  2. Nicht berührt von dem zugrunde liegenden Mietvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
    II. Allgemeines
  1. Vermietung und Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen, Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
  2. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
  3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.
  4. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
    III. Angebote und Preise
  1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtwirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
  2. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wir nicht übernommen.
  3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    IV. Erfüllung
  1. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt.
  2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleichwertiges Gerät bereitstellt.
    V. Zahlungsbedingungen
  1. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei und in Frankfurt zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
  2. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen, Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
  3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9 % p.a. pro angefangenem Monat, in Ansatz zu bringen.
  4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen den Vermieter, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlange, ferner dem Mieter jede Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Mieter erst nach restloser Bezahlung des Mietpreises und aller Kosten verlangen.
    VI. Wartung
  1. Der Mieter beauftragt mit Abschluss dieses Mietvertrages den Vermieter ausschließlich, den Mietgegenstand soweit notwendig zu warten.
  2. Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vgl. oben I, 2. dieser AGB) bleibt demnach unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, dass sie durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die vom Vermieter nicht beauftragt worden sind.
    VII. Unterrichtungspflichten
  1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.
  2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere
    1. - bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter.
    2. - Bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen.
    3. - Bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
    VIII. Untervermietung
  1. Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
    IX. Gewährleistung und Haftung des Vermieters
  1. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Die Erklärung des Mieters gem. S. 1 begründet die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor Empfang der Mietsachte bestand.
  2. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
  3. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn
    1. er nicht innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter schriftlich geltend gemacht wird, oder
    2. der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, oder
    3. die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
    4. der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder
    5. Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, oder
    6. Der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferrungen gewährt.
  4. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aller Art, nicht übernommen.
  5. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
    X. Werkarbeiten des Vermieters
  1. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten, erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.
  2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
  3. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können.
    Vor Beginn der Arbeiten hat er dem Vermieter und Werkunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
  4. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Arbeiten um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über. VII dieser Geschäftsbedingungen bleiben für den Mietvertrag unberührt.
  5. Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in Den Betrieb des Mieters): Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung.
    Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in sechs Monaten.
  6. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftete der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
    XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
  1. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
    XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
  1. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
    XII. Open Air Konzerte
    Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
  1. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.
  2. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gem. den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltete oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
    XIII. Haftung des Mieters
  1. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
  2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgende Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggfs. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen.
    Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.
    Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
    Bis 60 Tage vor Mietbeginn 5 % des Auftragsvolumens.
    Bis 45 Tage vor Mietbeginn 20 % des Auftragsvolumens.
    Bis 30 Tage vor Mietbeginn 35 % des Auftragsvolumens.
    Bis 10 Tage vor Mietbeginn 50 % des Auftragsvolumens.
    Bis 3 Tage vor Mietbeginn 80 % des Auftragsvolumens.
    Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 80% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.
    XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Frankfurt am Main. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. § 38,II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
    Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.